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Standardisierte Regeln für Flugmodelle (StRfF)

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  • 7.6.3 Mindestalter

    (1) In Abweichung von Ziff. 4.1.3 Abs. 1 diese Regelwerks müssen Piloten von Raketenflugmodellen

    1. mit einer Treibstoffmasse bis 20 g das 10. Lebensjahr, 
    2. mit einer Treibstoffmasse über 20 g das 18. Lebensjahr, 

    vollendet haben.

    (2) Ziff. 4.1.3 Abs. 2 dieses Regelwerks ist auf Piloten von Raketenflugmodellen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entsprechend anwendbar.

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(c) C. Walther, F. Tofahrn