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Standardisierte Regeln für Flugmodelle (StRfF)

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  • 8.3.3 Aufstiegserlaubnisse/Betriebsgenehmigungen nach früherem Recht

    (1) Eine Aufstiegserlaubnis/Betriebsgenehmigung, die vor Anwendbarkeit dieses Regelwerks durch eine Luftverkehrsbehörde erteilt worden ist, gilt als Ausweisung eines Modellfluggeländes gemäß Ziff. 8.3.2 dieses Regelwerks, wenn die Erlaubnis/Genehmigung für ein bestimmtes Gelände erteilt worden ist. Die Nebenbestimmungen und Auflagen dieser Aufstiegserlaubnis/Betriebsgenehmigung gelten in Ergänzung zu den Bestimmungen dieses Regelwerks fort. Ist unklar, ob diese Nebenbestimmungen und Auflagen den Bestimmungen dieses Regelwerks widersprechen, gelten im Zweifel die Bestimmungen dieses Regelwerks. 

    (2) Eine in Abs. 1 dieser Ziffer genannte Aufstiegserlaubnis/Betriebsgenehmigung verliert ihre Gültigkeit als Ausweisung eines Modellfluggeländes, wenn sie nicht innerhalb von 2 Jahren nach Eintritt der Anwendbarkeit dieses Regelwerks vom Erlaubnis-/Genehmigungsinhaber an den MSFD übermittelt worden ist.

    (3) Der MFSD hat die Aufgabe, eine ihm fristgerecht übermittelte, in Abs. 1 dieser Ziffer genannte Aufstiegserlaubnis/Betriebsgenehmigung auf Vereinbarkeit mit diesem Regelwerk zu prüfen und – sofern erforderlich – an das Regelwerk anzupassen und dazu die erforderliche Zustimmung der örtlich zuständigen Luftverkehrsbehörde gem. § 21f Abs. 3 ff LuftVO einzuholen. Im Falle der Unvereinbarkeit mit diesem Regelwerk ist das Modellfluggelände gemäß Ziff. 8.3.2 dieses Regelwerks neu auszuweisen, soweit dies möglich ist.

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(c) C. Walther, F. Tofahrn