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Standardisierte Regeln für Flugmodelle (StRfF)

Inhaltsverzeichnis

  • 8.3.2 Ausweisung als Modellfluggelände

    (1) Für die Ausweisung eines Modellfluggeländes für Flugmodelle mit einer maximalen Startmasse bis max. 150 kg ist der MFSD zuständig.

    (2) Die Ausweisung als Modellfluggelände ist auf Antrag des Geländehalters diesem gegenüber zu erteilen, wenn:

    1. die Anforderungen entsprechend dem 8. Abschnitt dieses Regelwerks eingehalten sind sowie
    2. auch im Übrigen der beabsichtigte Flugbetrieb nicht zu einer konkreten Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere zu einer Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über den Naturschutz führt und
    3. der Schutz vor Fluglärm gemäß dem 12. Abschnitt dieses Regelwerks angemessen berücksichtigt ist.

    Soll eine Ausweisung gem. vorstehendem Absatz 2 dieses Regelwerks erteilt werden, ist die vorherige Zustimmung der örtlich zuständigen Luftverkehrsbehörde gem. § 21f Abs. 3 ff LuftVO erforderlich und durch den MFSD einzuholen.

    (3) Im Fall der Ausweisung eines Modellfluggeländes in einem in § 21h Abs. 3 Nr. 6 LuftVO genannten Schutzgebiet ist der beabsichtigte Flugbetrieb durch den MFSD der zuständigen Naturschutzbehörde in der Weise zu beschreiben, dass diese Behörde prüfen kann, ob der beabsichtigte Betrieb oder Teile dieses Betriebs mit den Schutzzielen des Schutzgebiets vereinbar ist. Sofern von dieser Naturschutzbehörde die Unvereinbarkeit festgestellt wird, darf eine Ausweisung als Modellfluggelände nicht erteilt werden, soweit diese Feststellung reicht oder bis die Feststellung aufgehoben oder anderweitig erledigt ist. Erteilte Ausweisungen sind im Falle der nachträglichen   Feststellung der Unvereinbarkeit einzuschränken oder nötigenfalls insgesamt einzuziehen. 

    (4) Die Ausweisung als Modellfluggelände kann natürlichen und juristischen Personen oder Personenvereinigungen allgemein oder für den Einzelfall bewilligt werden. Sie kann mit Nebenbestimmungen und Auflagen versehen werden, wenn damit sichergestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Ausweisung als Modellfluggelände erfüllt und/oder hergestellt werden. Die Ausweisung wird schriftlich erteilt und beschreibt die wesentlichen Merkmale des Modellfluggeländes, seines Luftraums sowie etwaige spezielle, lokal erforderliche Flugbetriebsbedingungen. Die Übersendung der Ausweisung kann auf elektronischem Weg erfolgen.

    (5) Für die Beantragung der Ausweisung als Modellfluggelände ist das vom MFSD erstellte Formular zu verwenden.

    (6) Der MFSD bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Unterlagen dem Antrag auf Ausweisung als Modellfluggelände beigefügt werden müssen. Es kann insoweit insbesondere verlangt werden:

    1. der Nachweis, dass der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte dem Betrieb von Flugmodellen zugestimmt hat, sowie
    2. fachspezifische Bewertungen oder Gutachten, insbesondere zur Eignung des Geländes und/oder zum Natur- und Lärmschutz, sofern diese im Einzelfall veranlasst sind. Sofern ein Modellfluggelände für Flugmodelle mit einer Startmasse über 25 kg ausgewiesen werden soll, ist die Eignung des Geländes durch ein Gutachten festzustellen.

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(c) C. Walther, F. Tofahrn