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Standardisierte Regeln für Flugmodelle (StRfF)

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  • 7.6.6 Genehmigungspflicht

    Der Betrieb von Raketenflugmodellen mit einer Treibstoffmasse von mehr als 20 g bedarf der Genehmigung gem. § 21f Abs. 3 LuftVO durch die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der Betrieb stattfinden soll.

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