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Standardisierte Regeln für Flugmodelle (StRfF)

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  • 6.1.3 Geltung von § 21h Abs. 3. bis 7 LuftVO

    (1) Auf den Betrieb von Flugmodellen nach diesem Regelwerk finden die Regelungen des § 21h Abs. 3 bis 7 LuftVO entsprechende Anwendung. 

    (2) Es findet § 21i LuftVO mit der Maßgabe Anwendung, dass für den Betrieb von Flugmodellen keine Pflicht zur ordnungsgemäßen Flugvorbereitung im Sinne des Anhangs SERA.2010 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 besteht.

    (3) Bestehende Absprachen mit der zuständigen Naturschutzbehörde sowie bisher nicht von der zuständigen Naturschutzbehörde beanstandeter Betrieb von Flugmodellen gelten als Zustimmung gem. § 21h Abs. 3 Nr. 6 LuftVO.

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(c) C. Walther, F. Tofahrn