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Standardisierte Regeln für Flugmodelle (StRfF)

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  • 5.1.1 Grundsatz

    (1) Jeder Pilot, der ein Flugmodell mit einer maximalen Startmasse über 2 kg oder höher als 120 m über Grund betreibt, hat die erforderlichen Kenntnisse gemäß Ziff. 4.2.1 dieses Regelwerks nachzuweisen. 

    (2) Der Nachweis wird durch den Schulungsnachweis gemäß Ziff. 5.3.1 dieses Regelwerks erbracht.

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(c) C. Walther, F. Tofahrn