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5.1.1 Grundsatz
(1) Jeder Pilot, der ein Flugmodell mit einer maximalen Startmasse über 2 kg oder höher als 120 m über Grund betreibt, hat die erforderlichen Kenntnisse gemäß Ziff. 4.2.1 dieses Regelwerks nachzuweisen.
(2) Der Nachweis wird durch den Schulungsnachweis gemäß Ziff. 5.3.1 dieses Regelwerks erbracht.
(c) C. Walther, F. Tofahrn