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14.1.3 Regelverstöße, die zu Sachschäden führen
Führen Regelverstöße zu geringen Sachschäden, kann ein schlichter Hinweis gem. Ziff. 14.2.2 dieses Regelwerks veranlasst sein. Ist durch den Regelverstoß erheblicher Sachschaden entstanden, ist ein schlichter Hinweis gem. Ziff. 14.2.2 dieses Regelwerks zu erteilen; soweit durch diesen Regelverstoß auch eine Gefahr für weitere Sache oder Personen verwirklicht worden ist, kann eine Aufforderung gem. Ziff. 14.2.3 dieses Regelwerks erteilt werden.
(c) C. Walther, F. Tofahrn