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Standardisierte Regeln für Flugmodelle (StRfF)

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  • 8.1.8 Modellflugleiter

    (1) Werden mehr als 3 Flugmodelle gleichzeitig in der Luft betrieben, ohne dass unter den Piloten eine zuverlässige Abstimmung getroffen ist, die einen sicheren Flugbetrieb erwarten lässt, ist ein Modellflugleiter zu bestimmen. Ein Modellflugleiter ist stets erforderlich, wenn mehr als 8 Flugmodelle gleichzeitig in der Luft betrieben werden oder sich im Zuschauer- oder Aufenthaltsraum  mehr als 12 Personen aufhalten, dessen Abstand weniger als 50 m zur Start- und Landefläche beträgt; es sei denn, der Zuschauer- oder Aufenthaltsraum ist von der Start- und Landefläche durch einen Sicherheitszaun gem. Ziff. 8.1.5 Abs. 4 dieses Regelwerks abgegrenzt. 

    (2) Als Modellflugleiter sollen nur Personen tätig werden, die in den letzten 5 Jahren an einer vom Geländehalter durchgeführten Modellflugleitereinweisung für das Modellfluggelände und den genutzten Luftraum teilgenommen haben. Es sollen als Modellflugleiter nur Personen eingewiesen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Diese Personen sollen an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 19 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), Ausbildung in “Erste Hilfe” oder einer vergleichbaren Ausbildung teilgenommen haben. Der MFSD bietet für den Geländehalter Informationsunterlagen über den erforderlichen Inhalt der Modellflugleitereinweisung an. Ferner bietet der MFSD Veranstaltungen an, in welchen die Modellflugleitereinweisung durchgeführt werden kann.

    (3) Während des laufenden Flugbetriebs darf der Modellflugleiter seine Tätigkeit nur beenden, wenn eine andere, gemäß vorstehendem Absatz befähigte Person die Modellflugleitertätigkeit übernimmt oder die Notwendigkeit gemäß Ziff. 8.1.8 Abs. 1 dieses Regelwerks entfallen ist. Ein Modellflugleiterwechsel ist im Modellflugbuch mit Uhrzeit zu notieren. Zwei gemäß vorstehendem Absatz befähigte Personen können sich mit der Modellflugleitertätigkeit abwechseln, wenn für alle Piloten eindeutig und leicht erkennbar ist – etwa durch eine Modellflugleiterweste oder -kappe -, wer aktuell die Modellflugleitertätigkeit ausübt. 

    (4) Aufgabe des Modellflugleiters ist, den sicheren und geordneten Flugbetrieb vor Ort zu organisieren, zu überwachen und ggf. mit geeigneten Maßnahmen durchzusetzen. Insoweit hat der Modellflugleiter insbesondere auf die Einhaltung der ausreichenden Flughöhe und der angemessenen Abstände gemäß vorstehender Ziff. 8.1.6 dieses Regelwerks sowie der Maximalflughöhen, Flugsektoren, Flug- und Ruhezeiten gemäß nachstehender Ziff. 8.1.9 dieses Regelwerks zu achten und diese Anforderungen ggf. nach seinem Ermessen entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalls zu konkretisieren. Er überwacht zudem den Luftraum und warnt die Piloten insbesondere vor herannahenden personentragenden Luftfahrzeugen sowie sonstigen Luftfahrzeugen, welchen Flugmodelle gemäß Ziff. 6.4.2 dieses Regelwerks auszuweichen haben. Der Modellflugleiter beobachtet zudem etwaigen bodenbezogenen Verkehr auf und um das Modellfluggelände und gibt den Piloten Hinweise oder Warnungen, wenn und soweit der bodenbezogene Verkehr für den Flugbetrieb sicherheitsrelevant ist. Trotz der Tätigkeit des Modellflugleiters bleibt jeder Pilot für die Einhaltung der Flugsicherheit, der Bestimmungen dieses Regelwerks und der Flugordnung selbst verantwortlich. Insbesondere ist und bleibt jeder Pilot für seine Eintragungen im Modellflugbuch selbst zuständig und verantwortlich.

    (5) Während der Ausübung seiner Tätigkeit darf der Modellflugleiter selbst kein Flugmodell betreiben.

    (6) Der Modellflugleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass nicht unmittelbar am Flugbetrieb beteiligte Personen einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum Flugbetrieb einhalten bzw. sich im Aufenthalts- bzw. Zuschauerraum aufhalten.

    (7) Bei erhöhtem Flugaufkommen oder besonderen Flugvorhaben (z.B. im Fall von Erstflügen oder Flügen von sehr anspruchsvoll zu steuernden Flugmodellen) legt der Modellflugleiter Startfenster und/oder eine Startreihenfolge fest.

    (8) Der Modellflugleiter soll durch den Geländehalter ermächtigt sein, unter nachfolgenden Voraussetzungen Startverbote und Platzverweise zu erteilen:

    1. Temporäres Startverbot:
      Gefährdet ein Pilot sich oder andere durch den Betrieb seines Flugmodells, insbesondere weil das Flugmodell erhebliche sicherheitsrelevante technische Mängel aufweist (z.B. (an-)gebrochene Tragfläche, Funkverbindung bricht schon am Boden immer wieder ab) oder weil der Pilot offensichtlich nicht in der Lage ist, mit dem Flugmodell sicher umzugehen (z.B. infolge mangelnder Flugkompetenz, Konsum psychoaktiver Substanzen), kann der Modellflugleiter ein temporäres Startverbot für maximal einen Tag aussprechen.
    2. Temporärer Platzverweis:
      Gefährdet ein Pilot oder eine sonst auf dem Modellfluggelände anwesende Person durch ihr Verhalten sich oder andere (z.B. indem diese Person während eines Start- oder Landevorgangs auf die Start- bzw. Landefläche läuft), kann der Modellflugleiter einen temporären Platzverweis für maximal einen Tag aussprechen.

    Der Modellflugleiter hat sich vor Erteilung eines Startverbots oder Platzverweises (ggf. telefonisch) mit dem Geländehalter abzustimmen. Einer vorherigen Abstimmung bedarf es nicht, wenn ein unverzügliches Handeln zur Abwehr einer unmittelbaren Gefährdung für Personen und Sachen erforderlich ist. In diesem Fall ist die ergriffene Maßnahme dem Geländehalter unverzüglich (ggf. telefonisch) anzuzeigen. Der Geländehalter entscheidet, ob das Startverbot oder der Platzverweis aufrecht erhalten bleibt.

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(c) C. Walther, F. Tofahrn