05132 5988-115
info@mfsd.de

Kurzbeschreibung „Gastflugregeln“

Startseite » Flugbetrieb im Verbandsrahmen des MFSD » Kurzbeschreibung “Gastflugregeln”

Kurzbeschreibung „Gastflugregeln“

1. Einleitung

Diese Kurzbeschreibung stellt die wesentlichen Inhalte der Standardisierten Regeln für Flugmodelle – kurz StRfF – hinsichtlich ihres unmittelbaren Anwendungsbereichs für Piloten und Gastpiloten von Flugmodellen dar. 

Wichtig:

Diese Kurzbeschreibung stellt selbst keinerlei Regelungen auf. Die maßgeblichen Regelungen finden sich ausschließlich in den Standardisierten Regeln für Flugmodelle des MFSD. 

2. Anwendungsbereich der Standardisierten Regeln für Flugmodelle 

Die Standardisierten Regeln für Flugmodelle (StRfF) erfassen den Betrieb von Flugmodellen mit einer maximalen Startmasse bis zu 150 kg. Die StRfF gelten nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

a) MFSD-Piloten und Piloten kooperierender Landesluftsportverbände (des DAeC)

Die StRfF finden auf alle Piloten von Flugmodellen Anwendung, die

  • Mitglied des MFSD sind, oder
  • einem Landesluftsportverband des DAeC angehören, der mit dem MFSD diesbezüglich kooperiert, und 
  • die Ihren Flugbetrieb nach den Regeln der Betriebsgenehmigung des MFSD gemäß § 21g LuftVO i.V.m. Art. 16 DVO (EU) 2019/947 durchführen wollen.

Der MFSD kooperiert zur Durchführung der ihm erteilten vorgenannten Betriebserlaubnis im Sinne einer planmäßigen Zusammenarbeit mit denjenigen Landesluftsportverbänden des DAeC e.V., welche die Luftsportart Modellflug aktiv fördern.

b) Nicht-verbandszugehörige Piloten (d.h. Mitglieder des DMFV)

Ferner finden die StRfF auch auf nicht-verbandszugehörige Piloten Anwendung, die weder dem MFSD noch einem kooperierenden Landesluftsportverband, sondern einem anderen bundesweit im Flugmodellbetrieb tätigen Luftsportverband mit Verbandssitz in der Bundesrepublik Deutschland angehören (d.h. Mitglieder des DMFV), soweit diese Piloten Flugmodelle auf Modellfluggeländen, Wettbewerben oder Modellflugveranstaltungen betreiben, für welche die StRfF gelten. Allerdings finden die Regeln der StRfF für die vorgenannten nicht-verbandszugehörige Piloten (d.h. Mitglieder des DMFV) auf der “Grünen Wiese” keine Anwendung, so dass ein Flugbetrieb nach den Regeln der StRfF insoweit für diese Piloten nicht möglich ist. Diesen Piloten stehen die Regeln Ihres bundesweit tätigen Modellflugverbands (d.h. DMFV) zur Verfügung.

Sofern ein nicht-verbandszugehöriger Pilot (d.h. Mitglieder des DMFV) nicht Inhaber eines vom MFSD erteilten Schulungsnachweises (also einen Schulungsnachweis des DMFV hat, der lediglich beim MFSD anerkannt ist) oder ortsunkundig ist, bedarf er der Einweisung in alle Regelungen, die auf dem Modellfluggelände, dem Wettbewerb oder der Modellflugveranstaltung einzuhalten sind, auf dem/der der Flugbetrieb stattfinden soll. Fehlende Ortskunde ist im Zweifel anzunehmen, wenn der nicht-verbandszugehörige Pilot (d.h. Mitglieder des DMFV) keine dauerhafte Benutzungsbefugnis für das Modellflug-, Wettbewerbs- oder Veranstaltungsgelände hat, auf welchem er sein Flugvorhaben durchführen will. Die Einweisung muss insbesondere die örtlich geltende Flugordnung, den Regelungen zum Schutz vor Fluglärm sowie den Bestimmungen zum Schutz der Umwelt und Natur umfassen. Die Einweisung kann von jedem ortskundigen Piloten vorgenommen werden, der Inhaber eines durch den MFSD erteilten Schulungsnachweis ist.

c) Gastpiloten

Die StRfF finden schließlich ebenso auf Gastpiloten Anwendung, die weder Mitglied des MFSD noch eines kooperierenden Landesluftsportverbands oder eines anderen bundesweit im Flugmodellbetrieb tätigen Luftsportverbands mit Verbandssitz in der Bundesrepublik Deutschland (d.h. DMFV) sind, jedoch vorübergehend – etwa zu Urlaubs- oder Wettbewerbszwecken – Flugmodelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach diesem Regelwerk betreiben wollen. 

Gastpiloten haben sich vor Aufnahme ihres ersten Flugbetriebs beim MFSD online anzumelden. Die Anmeldung ist 3 Monate lang gültig und kann pro Jahr einmal erneuert werden.

Sofern ein Gastpilot nicht Inhaber eines vom MFSD erteilten Schulungsnachweises (also etwa einen lediglich anerkannten Schulungsnachweis eines anderen Verbands hat) oder auf einem Modellflug-, Wettbewerbs- oder Veranstaltungsgelände ortsunkundig ist, bedarf er der Einweisung in alle Regelungen, die aufgrund der Örtlichkeit, an der der Flugbetrieb stattfinden soll, einzuhalten sind, insbesondere in die örtlich geltenden Flugbedingungen und ggf. -beschränkungen, Regelungen zum Schutz vor Fluglärm sowie Bestimmungen zum Schutz der Umwelt und Natur. Fehlende Ortskunde ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Gastpilot keine dauerhafte Benutzungsbefugnis für das Modellflug-, Wettbewerbs- oder Veranstaltungsgelände hat, auf welchem er sein Flugvorhaben durchführen will. Die Einweisung kann von jedem ortskundigen Piloten vorgenommen werden, der Inhaber eines durch den MFSD erteilten Schulungsnachweis ist.

 3. Allgemeine Anforderungen an Piloten

a) eID

Alle Piloten, die Modellflugbetrieb im Rahmen der Betriebserlaubnis des MFSD durchführen, benötigen eine gültige Halterregistrierung (eID).

b) Schulungsnachweis

Alle Piloten benötigen ferner den Schulungsnachweis des MFSD oder einen durch den MFSD anerkannten Nachweis eines anderen Verbandes, falls die StRfF einen solchen Nachweis erfordern. Dies ist der Fall, wenn Flugmodelle mit mehr als 2 kg Startmasse oder höher als 120 m über Grund betrieben werden sollen. Kein Schulungsnachweis wird benötigt, wenn der Pilot den Flugbetrieb unter unmittelbarer Aufsicht eines anderen Piloten durchführt, der Inhaber eines durch den MFSD ausgestellten Nachweises ist.

Ebenso wenig benötigen Gastpiloten einen MFSD-Schulungsnachweis, wenn sie auf dem Modellfluggelände eingewiesen worden sind, auf dem sie fliegen wollen (vgl. oben Ziff. 2. lit. c).

c) Flugmodellhalterversicherung

Jeder Flugmodellhalter haftet gemäß §§ 33 ff LuftVG für alle Risiken und Schäden, die sich aus dem Betrieb seines Flugmodells ergeben (Gefährdungshaftung). Jeder Flugmodellhalter ist verpflichtet, zur Deckung seiner daraus ggf. entstehenden Haftung eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten, wobei Gruppenversicherungen zulässig sind, die in Deutschland regelmäßig über die Mitgliedschaft des Piloten in einem Luftsportverband abgedeckt ist.