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Panta rhei

Panta rhei

Was sich für den Modellflugsport schon geändert hat und noch ändern wird

Im April 2017 wurde die Luftverkehrsordnung durch die sog. Drohnenverordnung weitreichend geändert. Sie erhielt einen neuen „Abschnitt 5a“, der den „Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen“ zum Teil völlig neu regelt. Zu den Neuregelungen zählen insbesondere eine grundsätzlich und flächendeckend geltende Flughöhenbegrenzung auf 100m über Grund und zahlreiche Flugverbote für alle unbemannten Fluggeräte – so auch für Flugmodelle. Für Modellflieger konnte allerdings u.a. durch die Lobbyarbeit des DAeC erreicht werden, dass die Flughöhenbegrenzung ausnahmsweise nicht gilt, wenn der „Steuerer“, also der Modellflugpilot, Inhaber eines sog. „Kenntnisnachweises“ ist oder sein Flugmodell auf einem Gelände betreibt, für welches eine luftrechtliche Betriebsgenehmigung erteilt ist.

Diese neuen Regelungen der Luftverkehrsordnung werden jedoch nicht mehr lange gelten. Sie werden bald (spätestens im Juli 2022) durch neue Regelungen verdrängt, die auf europäischer Ebene einheitlich für ganz Europa für den unbemannten Luftverkehr neu geschaffen worden sind.

Zunächst wurde vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union in der sog. „Europäischen Luftfahrt-Grundverordnung“ (= Basic Regulation, Verordnung (EU) 2018/1139) im Juli 2018 beschlossen, dass nicht mehr die einzelnen Mitgliedsstaaten den Bereich des unbemannten Luftverkehrs auf nationaler Ebene und damit jeweils unterschiedlich regeln, sondern insoweit die Regelungszuständigkeit und -kompetenz auf die EU übergeht. Dementsprechend findet sich in dieser Europäischen Luftfahrt-Grundverordnung ein „Abschnitt VII“, der mit „Unbemannte Luftfahrzeuge“ übertitelt ist. Hier sind u.a. die grundlegenden Anforderungen für unbemannte Luftfahrzeuge geregelt, welche in den Anhängen II, IV, V und IX zu dieser Grundverordnung weiter verifiziert werden. Auch wird in diesem Abschnitt VII der Grundverordnung bestimmt, dass die Europäische Kommission „Durchführungsrechtsakte“ und „delegierte Rechtsakte“ für unbemannte Luftfahrzeuge erlassen darf.

Auf der Grundlage dieser Befugnisse hat die Europäische Kommission am 12.03.2019 die „Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 über unbemannte Luftfahrtsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrtsysteme“ sowie am 24.05.2019 die „Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge“ verabschiedet, welche jeweils am 01.07.2019 in Kraft getreten sind. Allerdings ist die Durchführungsverordnung vom 24.05.2019 für die Modellflieger erst ab dem 01.07.2020 hinsichtlich der Registrierungspflicht und im Übrigen ab dem 01.07.2022 anwendbar.

Die delegierte Verordnung (EU) 2019/945 vom 12.03.2019 definiert im Wesentlichen Anforderungen an die Konstruktion und Herstellung unbemannter Luftfahrzeugsysteme („UAS“). Jedoch sind „privat hergestellte UAS“ von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen. Modellflugzeuge fallen regelmäßig unter den Begriff der „privat hergestellten UAS“, denn selbst ARF-Modelle stellen keine Fertigbausätze im Sinne dieser Verordnung dar. Um das ARF-Modell fertigzustellen, muss der „Erbauer“ weitere Komponenten in das ARF-Modell einfügen, die nicht im Bausatz enthalten sind. Damit spielt die delegierte Verordnung vom 12.03.2019 für den Modellflug nur eine untergeordnete Rolle.

Völlig anders sieht es bei der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 vom 24.05.2019 aus. Sie ist vollumfänglich auf den Modellflug anzuwenden, wobei jedoch in der Durchführungsverordnung besondere Regelungen enthalten sind, die es erlauben soll, dass der Modellflug weiter durchgeführt werden kann, wie er bisher in den jeweiligen nationalen Gesetzeswerken betrieben werden konnten. Insoweit sollen insbesondere durch die Mitgliedstaaten „Betriebsgenehmigungen“ an die Modellflugclubs und –verbände erteilt werden, die alle Bedingungen enthalten, die für den Betrieb von Flugmodellen relevant sind. Die Bundeskommission Modellfug im DAeC (im Folgenden kurz der „DAeC“) und der DMFV haben bereits am 16.04.2019 ein erstes Gespräch mit dem Bundesministerium für Verkehr (BMVI) geführt, um solche Genehmigungen zu erhalten. Zwischenzeitlich hat der DAeC auch einen Vorschlag (fast) fertig gestellt, der als Ausgangspunkt für die Formulierung der Bedingungen dienen kann, die in der Genehmigung aufzunehmen sind. Der DAeC bezeichnet diesen Vorschlag mit dem Arbeitstitel „Standardisierten Regeln für Flugmodelle“.

Neben diesem Thema der Betriebsgenehmigung nach neuem EU-Recht ist seit einiger Zeit ein weiteres Thema von der EASA (European Union Aviation Safety Agency) in den Focus gerückt worden: das Thema „U-Space“.

„U-Space“ ist aktuell lediglich eine Idee, die noch am Anfang steht und der Verifizierung bzw. Ausgestaltung bedarf. Die Idee „U-Space“ ist davon geprägt, auf der Basis der bereits oben erwähnten „Europäischen Luftfahrt-Grundverordnung“ einen neuen „digitalen Luftraum“ flächendeckend über Europa bis vorzugsweise 150 m über Grund einzuführen, in welchem digitale Dienste insbesondere zur Erkennung, Lenkung und Kollisionsvermeidung und zum Verkehrsmanagement von UAS angeboten werden. Die aktuelle Vorstellung beinhaltet des Weiteren, dass alle Luftverkehrsteilnehmer, die sich im „U-Space“ bewegen, mit technischen Geräten so ausgestattet sein müssen, dass sie an den angebotenen digitalen Diensten teilnehmen und/oder diese unterstützen können.

Da alle Luftverkehrsteilnehmer jedenfalls beim Start oder bei der Landung durch diesen von „U-Space“ referenzierten Luftraum fliegen müssen, stellt die Idee „U-Space“ kein modellflugspezifisches Thema dar. Es sind alle Luftverkehrsteilnehmer betroffen, so auch alle Luftsportler. Insoweit wird dieses enorm wichtige Thema im DAeC nicht nur in der Bundeskommission Modellflug, sondern darüber hinaus auch zentral im DAeC auf höchster Ebene behandelt. Eine erste Stellungnahme hat der DAeC am 24.05.2019 veröffentlich: U-Space – „So gehen wir mit Luftraum nicht um“ . Hier zahlt es sich ein weiteres Mal aus, dass im DAeC alle Luftsportarten zusammengefunden haben und so eine enorme Kompetenz vorhanden ist.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich der rechtliche Rahmen für den Modellflug seit April 2017 fundamental verändert hat und dieser Veränderungsprozess noch nicht beendet ist. Auf EU-Ebene sowie in der nationalen Umsetzung der neuen EU-Regelungen werden in der nächsten Zeit weitere signifikante Schritte zur Etablierung des insgesamt stark steigenden Verkehrsaufkommens von unbemannten Fluggeräten folgen. Der Modellflugsport hat nach Ansicht des DAeC in diesem Umfeld die besten Chancen, sich dauerhaft und von den übrigen Luftverkehrsteilnehmern akzeptiert zu behaupten, wenn er die vom BMVI am 16.04.2019 eröffnete Option nutzt, seine bewährten Verfahren, Organisationsstrukturen und Managementsysteme zu beschreiben, um darauf eine nachhaltige und auf den Modellflugsport genau zugeschnittene Betriebsgenehmigung zu stützen. Die Vorbereitung hierzu sind in der Bundeskommission Modellflug im DAeC im vollen Gange und auch schon sehr weit fortgeschritten.